Die EU hat sich zunächst darauf geeinigt, dass der Anteil an recycelten Materialien in Neuwagen 15 % betragen soll.
Am 12. Dezember 2025 erzielten die wechselnde Ratspräsidentschaft der Europäischen Union und Vertreter des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über die Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Fahrzeugdesign und über Regelungen zum Umgang mit Altfahrzeugen. Die neuen Regelungen ersetzen die beiden bestehenden Richtlinien und legen entsprechende Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass das Design neuer Fahrzeuge die Wiederverwendung, das Recycling und die Regeneration von Fahrzeugen unterstützt.
Diese neue Verordnung ist ein Eckpfeiler des Europäischen Green Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und zielt darauf ab, die Transformation der Automobilindustrie hin zu einem stärker zirkulären Modell zu fördern. Sie deckt den gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen ab, von der Entwicklung und Produktion bis zur Entsorgung, mit dem doppelten Ziel, den Umweltschutz zu verbessern und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Lösung des seit langem bestehenden Problems verschwundener Fahrzeuge durch verstärkte Rückverfolgbarkeit und Kontrollmaßnahmen.

Der dänische Umweltminister Magnus Heunicke erklärte: „Diese vorläufige Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt für die europäische Automobilindustrie hin zu einer Kreislaufwirtschaft. Wir haben uns erfolgreich auf einen soliden Rahmen geeinigt, der Schlupflöcher schließt, sicherstellt, dass wertvolle Materialien im Wirtschaftssystem der EU verbleiben, und den Export stark umweltbelastender Fahrzeuge, die die Verkehrssicherheitsstandards nicht erfüllen, in Drittländer eindämmt. Die neuen Regelungen werden Innovationen im Bereich nachhaltiges Design fördern und einen stärkeren, saubereren Markt für Materialien und Komponenten schaffen.“
Die wichtigsten Inhalte der Vereinbarung lauten wie folgt:
1. Erweiterung des Regulierungsbereichs
Der Kreis der erfassten Fahrzeugkategorien hat sich deutlich erweitert und geht über den Anwendungsbereich der ursprünglichen Richtlinie hinaus. Dadurch werden nun auch mehr Fahrzeuge und Komponenten in der EU in die Anforderungen der Kreislaufwirtschaft einbezogen.
Die Regelung gilt weiterhin uneingeschränkt für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, erweitert jedoch die Verarbeitungsanforderungen (Sammlung, Reinigung, obligatorischer Ausbau von Bauteilen) auf alle herkömmlichen schweren Nutzfahrzeuge (wie Lkw), Motorräder und Sonderfahrzeuge (sowohl kleine als auch schwere). Hersteller von kleinen schweren Sonderfahrzeugen sind ausgenommen.
2. Kreislaufdesign und Recyclingmaterialien
Das Ziel für den Anteil recycelter Kunststoffe in neuen Fahrzeugen wurde gesenkt: Er muss innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung mindestens 15 % erreichen und innerhalb von zehn Jahren auf 25 % steigen (dies entspricht der ursprünglichen Position des Rates der Europäischen Union und kehrt das vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ziel von 20 % für die erste Phase um).
20 % der recycelten Kunststoffe müssen aus geschlossenen Recyclingkreisläufen stammen (d. h. aus Materialien, die aus Altfahrzeugen recycelt werden).
Die Kommission wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung eine Studie durchführen und künftige Ziele für andere Materialien (wie recycelten Stahl, Aluminium, Magnesium und kritische Rohstoffe) festlegen, wobei der Schwerpunkt auf der Verwendung von Post-Consumer-Abfällen liegt.
3. Status und Rückverfolgbarkeit von Altfahrzeugen
Es wurden klare Kriterien festgelegt, um eindeutig zu bestimmen, wann ein Fahrzeug als Altfahrzeug (d. h. als Fahrzeug am Ende seiner Lebensdauer) gilt. Sobald ein Fahrzeug diese Kriterien erfüllt, muss es von einer autorisierten Entsorgungseinrichtung (ATF) behandelt werden und darf nicht mehr legal exportiert oder als Gebrauchtwagen weiterverkauft werden.
Für die Übertragung des Fahrzeugeigentums zwischen Wirtschaftsteilnehmern wurde ein strenger Rahmen geschaffen. Bei der Übertragung des Fahrzeugeigentums zwischen Privatpersonen kommt ein risikobasierter Ansatz zum Einsatz. Dieser sieht die Vorlage von Dokumenten in Situationen vor, in denen ein Fahrzeugverlust am wahrscheinlichsten ist, beispielsweise wenn die Versicherung das Fahrzeug als Totalschaden einstuft oder die Transaktion vollständig über eine Online-Plattform abgewickelt wird, ohne dass es zu einer tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs zwischen Käufer und Verkäufer kommt.
4. Erweiterte Herstellerverantwortung
Der Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) wurde deutlich gestärkt, sodass die Hersteller nun finanzielle und organisatorische Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Fahrzeuge tragen, vom Ökodesign bis zum kostenlosen Recycling und der Entsorgung von Altfahrzeugen.
Um eine einheitliche Umsetzung innerhalb der EU zu gewährleisten, wird ein grenzüberschreitendes System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) eingeführt.
5. Exportkontrolle:
Der Export von nicht mehr verkehrssicheren Gebrauchtfahrzeugen ist verboten. Damit soll sichergestellt werden, dass die EU ihrer Verpflichtung nachkommt, Drittländer nicht zu verschmutzen und wertvolle Ressourcen im eigenen Land zu halten. Das Verbot tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft.
Die Übergangsvereinbarung muss vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament gebilligt werden, bevor sie förmlich angenommen werden kann. Die neuen Regelungen treten zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten in Kraft.
Quelle: Offizieller WeChat-Account für Kunststoffrecycling




